Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung. Es wird durch Eintragung in das Grundbuch begründet, d.h. jede Wohnung erhält bei der Begründung ein eigenes Grundbuchblatt und kann damit wie jede andere Immobilie verkauft, verschenkt oder belastet werden. Vom Wohnungseigentum zu unterscheiden ist Wohneigentum.
Im rechtlichen Sinne umfasst das Wohnungseigentum drei untrennbare Komponenten:
- das Sondereigentum an den Räumen der Wohnung,
- den Miteigentumsanteil am Gemeinschafteigentum (vor allem am Grundstück und am Verwaltungsvermögen) und
- das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Wohnung (Sondereigentum) kann sowohl innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus) liegen, als auch in einem Doppelhaus, Reihenhaus oder einer anderen Mehrhäuseranlage.
Stets verbunden mit der konkreten Wohnung ist ein Miteigentumanteil am Gemeinschaftseigentum, in erster Linie am Grundstück und an den konstruktiv notwendigen Teilen des Gebäudes (bzw. der Gebäude). Der Miteigentumsanteil muss als konkreter Bruchteil festgelegt sein und wird typischerweise in Tausendstel ausgedrückt.
Der Parallelbegriff zu Wohnungseigentum ist Teileigentum. Dieser Begriff wird dann verwendet, wenn es sich beim Sondereigentum nicht um Wohnräume handelt, sondern um nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, z. B. Ladengeschäfte, Kellerräume, Garagen (§1 Absatz 3 WEG). Rechtlich gelten die gleichen Vorschriften wie für das Wohnungseigentum (§1 Absatz 6 WEG).