Teilung und Zerlegung, Vermessung und Grenztermin
Eine Teilung eines Grundstücks wird dann notwendig, wenn ein Teil eines Grundstücks veräußert oder in der Abteilung III des Grundbuchs belastet werden soll. Im Grundbuch wird dann das Grundstück unter der bisherigen besonderen Nummer abgeschrieben und die Teilflächen unter neuen fortlaufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses einzeln zugeschrieben.
Grundlage für die Grundstücksteilung ist die zugehörige Vermessung zu Bildung neuer Grundstücke. Das Ergebnis der Vermessung ist die Zerlegung des Grundstücks im Liegenschaftskataster. Die katastermäßige Zerlegung wird dem Grundbuchamt in der Fortführungsmitteilung übermittelt.
Bei der Teilungsvermessung werden die neuen Grundstücksgrenzen zusammen mit dem Eigentümer/Antragsteller ermittelt.
In der Örtlichkeit werden die betroffenen alten Grenzen anhand des Katasternachweises untersucht und fehlende Grenzpunkte ggf. neu abgemarkt. Die Grenzzeichen der neuen Grenzen werden dann abgemarkt (i.d.R. Grenzsteine, Rohre, Nägel oder Meißelzeichen) und in einem Grenztermin den Beteiligten bekanntgegeben. Die Beteiligten des Grenztermins sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke, in deren Grenzen Grenzpunkte neu abgemarkt oder wiederhergestellt worden sind. Der Grenztermin gibt den Beteiligten die Gelegenheit sich über die Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstückgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben und die Abmarkungen der Grenzpunkte anzuerkennen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt dazu eine Grenzniederschrift auf, auf der die Beteiligten und der ÖbVI unterschreiben. Die Grenzniederschrift ist eine öffentliche Urkunde, sie gibt die Grenzverhältnisse so eindeutig wieder, so dass sie in Grenzstreitigkeiten als Beweismittel herangezogen werden kann.
Die Grenzniederschrift wird zusammen mit den Vermessungsschriften (Fortführungsriss, Messdatenprotokolle (Polaraufnahmen und GPS-Messungen) und Berechnungsunterlagen zur Koordinaten-, Flächenberechnung und Grenzuntersuchung) bei der Katasterbehörde zur Übernahme in das Kataster eingereicht. Nach abschließender Prüfung durch die Behörde wird das Vermessungsergebnis in das Kataster übernommen und die Liegenschaftskarte fortgeführt.