Gebäudeeinmessung

Warum müssen Sie Ihr Gebäude überhaupt einmessen lassen?

Das Liegenschaftskataster hat seine Wurzeln in der französischen Revolution und wurde ursprünglich für eine gerechte Verteilung der Steuern am Grund und Boden als Steuerkataster angelegt. Im Laufe der letzten 200 Jahre entwickelte sich dieses Steuerkataster zu einem Eigentumskataster, da das Eigentum am Grund und Boden erhebliche Bedeutung in unserer Gesellschaft erlangte.
Das heutige moderne Liegenschaftskataster wird als Geobasisinformationssystem bezeichnet.
Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Der Nachweis ist für die Verwaltung, die Städte- und Landesplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung, moderne Navigationssysteme) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. In den meisten Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude in Bezug zu den Grundstücksgrenzen eingemessen sind.
Welche Gebäude müssen eingemessen werden?

Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen sind, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für neu errichtete und in Ihrem Grundriss veränderte Gebäude. Hierunter fallen auch z.B. Anbauten, Wintergärten, unterkellerte Terrassen und Stahlbeton-
Fertiggaragen.
Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Ebenso unterliegen Gebäude geringer Grundrissfläche (unter 10 m²) oder Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, fliegende Bauten, überdachte Stellplätze) nicht der Einmessungspflicht.
Wer muss das Gebäude einmessen lassen?

Sobald die Baumaßnahme fertig gestellt ist, hat der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks die Einmessung des Gebäudes zu beantragen.
Eine besondere Aufforderung durch das Katasteramt ist nicht erforderlich, da die Verpflichtung zur Einmessung kraft Gesetzes automatisch besteht.
Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherrn. Ein privatrechtlicher Erwerb eines Grundstückes bringt diese Pflicht nicht zum Erlöschen sondern geht auf den neuen Eigentümer über, unabhängig von den im Kaufvertrag geschlossenen Vereinbarungen.
Wer darf Gebäude einmessen?

Die Gebäudeeinmessung für den amtlichen Nachweis, kann nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen (ÖbVI) oder das zuständige Katasteramt durchgeführt werden. Die Einmessung des errichteten Gebäudes, (Ist-Zustand) nimmt Bezug zu den rechtmäßigen Grenzen. Baupläne und Lagepläne (Soll-Zustand) reichen als Nachweis nicht aus.
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