Welche Gebäude müssen eingemessen werden?
Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen sind, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für neu errichtete und in Ihrem Grundriss veränderte Gebäude. Hierunter fallen auch z.B. Anbauten, Wintergärten, unterkellerte Terrassen und Stahlbeton-
Fertiggaragen.
Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Ebenso unterliegen Gebäude geringer Grundrissfläche (unter 10 m²) oder Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, fliegende Bauten, überdachte Stellplätze) nicht der Einmessungspflicht.