Bauanträge

Was ist ein Bauantrag

Jedes Bauvorhaben, ob Umbau, Neubau oder Nutzungsänderung eines Gebäudes bedarf in Deutschland grundsätzlich einer Baugenehmigung. Die Bauordnungen der Länder regeln die wesentlichen Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung sowie für die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben.
Sofern das Vorhaben genehmigt werden muss, ist beim Bauordnungsamt ein schriftlicher Bauantrag einzureichen, der je nach Ausgestaltung der Landesgesetze verschiedene Anlagen enthalten muss. Die Anlagen müssen von einem Architekten oder Bauingenieur erstellt werden und sowohl von diesem als auch vom Bauherrn unterzeichnet sein.
Konkret ist folgendes erforderlich:

- Der Bauantragsvordruck muss vom Bauherrn sowie vom vorlageberechtigten   
  Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) unterschrieben werden 
- Ein Lageplan im Maßstab 1:250 / 1:500 mit Berechnung der Grund- und 
  Geschossfläche muss beiliegen. Bauzeichnungen wie Grundriss-, Ansichts- und   
  Schnittzeichnungen sind im Maßstab 1:100 anzulegen.
- Die Berechnung des Bruttorauminhalts nach DIN 277 (Teil 1, Ausgabe 1987) 
- Der Nachweis zu Standsicherheit, Wärme und Schallschutz ist beizufügen.
- Je nach Gebäudeklasse sind die Anforderungen an den Bauantrag unterschiedlich.


Der (amtliche) Lageplan

Zum Bauantrag ist ein qualifizierter Plan, gemäß der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO NW) erforderlich, der meist im Maßstab 1:250 auf Grundlage der Liegenschaftskarte und einer durchgeführten Grenzuntersuchung angefertigt wird. Der Lageplan enthält eine Vielzahl von Informationen (§3 BauPrüfVO NRW), die für die Beurteilung des Bauvorhabens benötigt werden. Dies sind unter anderem die Katasterangaben wie Grenzen und Eigentümer, der topographische Bestand und die Kanalsituation nach Lage und Höhe, das Antragsgrundstück und selbstverständlich das geplante Objekt mit seiner Entwässerung, die Abstandflächen der vorhandenen und geplanten Gebäude, das zulässige und geplante Maß der baulichen Nutzung, die Festsetzungen des Bebauungsplanes sofern vorhanden und vieles mehr.

Der amtliche Lageplan geht mit seinen Inhalten einen Schritt weiter. Dieser beurkundet die Tatbestände an Grund und Boden, d.h. sämtliche Inhalte darstellerischer und textlicher Form werden vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beglaubigt. Eine Ausnahme bildet die Eintragung des geplanten Gebäudes mit seiner Geometrie und der Höhenfestlegung. Geplante und noch nicht vorhandene Tatbestände können nicht beurkundet werden. Dennoch bescheinigt der ÖbVI die Konformität der Planung mit den Bauzeichnungen des Architekten und die Richtigkeit der sich aus der Planung ergebenden Berechnungen wie Abstandflächen, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl. Alle Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind und im Grundbuch, Erbbaugrundbuch und Baulastenverzeichnis eingetragen sind, werden soweit notwendig mit in den Lageplan eingetragen.

Wann ist der amtliche Lageplan erforderlich? 

Zwingend erforderlich ist der amtliche Lageplan zum Bauantrag, wenn Baulasten bereits auf dem Grundstück liegen oder das Grundstück durch Baulasten begünstigt ist. Ferner ist er erforderlich, wenn durch den Bauantrag neue Baulasten eingerichtet werden müssen.Ein amtlicher Lageplan ist auch dann notwendig, wenn die Grenzen des Antragsgrundstücks ganz oder teilweise nicht festgestellt sind, d.h. die Lage der Grenzen sind nicht eindeutig ermittelt, nicht abgemarkt und nicht von den Beteiligten anerkannt. Liegen vorhandenen Grenzüberbauungen auf dem Baugrundstück vor, ist ebenfalls ein amtlicher Lageplan zum Bauantrag erforderlich.
Weitere amtliche Lagepläne sind der Lageplan zur Baulasteintragung und der Lageplan zum Teilungsantrag.
Die Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplanes ermittelt sich nach einer Gebührenordnung , in NRW die VermWertKostO.

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