Amtliche Grenzanzeige
Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grundstücksgrenzen getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
Alle anzuzeigenden Grenzpunkte werden aufgesucht und kenntlich gemacht. Fehlende Abmarkungen der Grenzpunkte werden nicht wiederhergestellt oder auf tiefstehenden Grenzsteinen werden keine Grenzsteine aufgesetzt. Die Lage des Grenzpunktes wird lediglich mit einem Pflock, einer Eisenstange oder einem Farbzeichen vermarkt. Bei einem Ortstermin werden die Grenzpunkte dem Antragsteller gezeigt. Die Dokumentation zur amtlichen Grenzanzeige dient auch zur Klärung von Grenzstreitigkeiten, die vor Gericht ausgefochten werden.
Anders als bei der Grenzvermessung werden die Beteiligten nicht zu einem Grenztermin geladen und das Ergebnis wird nicht in den Katasternachweis übernommen. Werden bei der Grenzuntersuchung zur amtlichen Grenzanzeige unzulässige Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis festgestellt, können diese nur im Rahmen einer Grenzvermessung behoben werden.
Arbeitsschritte:
- Beschaffung der für die amtliche Grenzanzeige notwendigen Unterlagen
Beurteilung des Katasternachweises auf seine sachgerechte Verwendbarkeit
- Vorbereitung der Vermessung
- Untersuchung und Vermarkung der Grenzen in dem notwendigen Umfang
- Aufklärung von Abweichungen in dem für die Grenzuntersuchung
notwendigen Umfang
- Bearbeitung; Dokumentation des Tatbestandes einschließlich seiner Beurkundung