Baulasten

Was ist eine Baulast?

Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht braurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstückes im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Eigentümer ein und dieselbe Person sind, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern könnten.

Gem. §83 BauO NRW ist die Baulast eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Durch diese Erklärung können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein oder mehrere Grundstücke betreffen. Diese Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen von dem Grundstückseigentümer. Zusätzlich ist auch die Zustimmung von Erbbaurechtsnehmern erforderlich.

Abstandflächenbaulast

Abweichend von §6 Abs. 2 Satz 1 ist zulässig, dass Abstandflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder gestattet werden kann, bleiben unberührt Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden.
Erschließungsbaulast / Geh- Fahr- und Leitungsrecht

„Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung: 
1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück
    eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den
   wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.“
Stellplatzbaulast

Zum Bau eines Wohnhauses existiert seitens der Stadt bzw. Gemeinde die Auflage, eine Parkmöglichkeit pro Wohneinheit bereitzustellen. Ist dies aus Mangel einer ausreichenden Grundstücksfläche nicht möglich, kann dies über eine Stellplatzbaulast mit dem Grundstückseigentümer einer in der Nähe befindlichen Fläche gesichert werden. Die Entfernung sollte sich in plausibel nachvollziehbaren Maßen bewegen.
Vereinigungsbaulast

Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist die Errichtung eines Gebäudes über mehrere Grundstücke unzulässig. Durch die Vereinigungsbaulast wird das Überbauen über die Grundstücksgrenze hinaus möglich. Es handelt sich bei dieser Baulast lediglich um eine bauordnungsrechtlichen Vereinigung von Grundstücken. Die privatrechtlich Belange (z.B. Steuer und Eigentumsverhältnisse) bleiben unberührt.
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